AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verpackungspark GmbH
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für alle Angebote und Lieferungen, zugleich für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, folgende Bedingungen, wobei eventuelle abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben
und diesen hiermit bereits widersprochen wird:
I. ALLGEMEINES
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
2. Auch bei abgeschlossenen Aufträgen behalten wir uns Preiserhöhungen vor für alle bei oder nach Auftragserteilung hinzutretenden Mehrbelastungen, wie Preissteigerung der Rohstoffe, Lohnerhöhungen etc., welche die Gestehungskosten unmittelbar oder mittelbar erhöhen.
Bestätigte Aufträge werden beim Eintritt einer generellen Preiserhöhung längstens noch für 60 Tage zum früheren Preis ausgeliefert, gerechnet vom ersten Tage des auf die Preiskorrektur folgenden Monats.
3. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. LIEFERUMFANG UND -FRISTEN
1. Im Allgemeinen wird die vereinbarte Menge geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung anzuerkennen:
bis 500 Stück um 25 %
bis 3.000 Stück um 20 %
über 3.000 Stück um 15 %
2. Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreiten derselben ist uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, in besonderen Fällen auch eine längere Frist.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferzeit. Höhere
Gewalt und insbesondere auch Krieg, Streiks und Aussperrungen, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel, erhebliche Störungen des Verkehrs und des Betriebes - soweit wir sie nicht zu vertreten haben - sowie alle Erscheinungen, die ähnliche Folgewirkungen für die Betriebsführung haben, entbinden uns von der Lieferpflicht, ohne uns zum Schadensersatz zu verpflichten.
Sie berechtigen uns, durch besondere Erklärung die Lieferpflicht auf einzelne Teile der übernommenen Aufträge zu beschränken und die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern.
3. Bei Verzug hat der Auftraggeber grundsätzlich nur das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Bei Teilverzug nur, sofern die Teilleistung
ohne Interesse ist. Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
III. ANNAHMEVERZUG
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige ab, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die Ware zu berechnen.
IV. VERSAND
Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart wird, für Lieferung frei Hof des Empfängers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen. Wird Ware auf Mehrwegpaletten angeliefert, so bleiben diese unser Eigentum, es sei denn, der Auftraggeber lässt durch den anliefernden LKW eine gleiche Zahl Paletten gleicher Beschaffenheit an uns zurücksenden. Sofern unsere Paletten nicht innerhalb von einem Monat nach Lieferung frachtfrei an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, diese zum Neuwert zu berechnen.
V. MÄNGEL
1. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht und Stärke der von uns verarbeiteten Papiere bleiben vorbehalten.
2. Für Druckfehler, die der Käufer bei dem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat, haften wir nicht. Korrekturen sind deutlich lesbar zu vermerken. Für telefonisch durchgegebene Änderungen übernehmen wir keine Gewähr.
3. Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware gerügt werden. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Versteckte Mängel können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
VI. SACHMÄNGELHAFTUNG
Herabsetzung der Vergütung oder Lösung vom Vertrag kann nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung verlangt werden. Ersatz für Schäden irgendwelcher Art wird nicht geleistet. Nur soweit wir die Beschaffenheit der Ware für einen uns bekannten Zweck schriftlich garantiert haben, ersetzen wir bei mangelhafter Lieferung einen entstandenen Schaden.
VII. URHEBERRECHTE etc.
1. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten trägt der Auftraggeber.
2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung, bei uns. Auch wenn dem Auftraggeber für einen Entwurf oder ein Modell das Benutzungs- oder Verkaufsrecht zugesichert worden ist, berechtigt es denselben nicht zur Vervielfältigung, auch nicht durch einen anderen Lieferanten. Für alle angebotenen Entwürfe oder Modelle behalten wir uns Zwischenverkauf vor, wenn nicht Gegenteiliges im Angebot vermerkt ist. Lithographien, Kopiervorlagen, Stanzwerkzeuge, Klischees und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn ihre Anfertigung gesondert berechnet wird.
VIII. DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Daten über Geschäftsvorgänge verarbeitet werden.
IX. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgendes: Lieferung erst nach erfolgter Vorauskasse. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig; im Falle einer solchen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen. Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- und Zwischenberechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der jeweils angegebenen Frist erfolgt. Zinsvergütung oder Skonto für frühere Zahlung (Antizipation) ist ausgeschlossen.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswertmiteigentum entspricht.
Verpackungspark SÜD – Vertragsbedingungen (Stand: 05.2006) Seite 1 von 1
4. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftragsgebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
XI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG
1. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.
XII. VERSCHIEDENES
1. Für nach Inangriffnahme der Vorarbeiten gewünschte Änderungen behalten wir uns Berechnungen vor.
2. Wir sind berechtigt, wenn sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Gefährdung sehen wir Abtretung oder Verpfändung von Buchforderungen an. Fernerhin gilt eine solche als gegeben, wenn ein Kunden eine vorausgegangene Lieferung nach
3. Mahnung nicht bezahlt hat.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser
Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
XIII. PFLICHTVERLETZUNG UND SCHADENSERSATZ
1. Mit der Ausnahme von Körperschäden haften wir bei Pflichtverletzungen i.S. des § 280 BGB nur, wenn diese sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbaren Schaden.
XV. ERFÜLLUNGSORT UND GELTENDES RECHT
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Deggendorf.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
XIV. NICHTIGKEIT
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
XVI. Kunden haben die Möglichkeit eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung und dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/